- Für die Rechtsbeziehungen zwischen der CONTA-CLIP Verbindungstechnik GmbH (im Folgenden: „CONTA-CLIP“) und dem Besteller gelten für alle Lieferungen und/oder Leistungen von CONTA-CLIP ausschließlich diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend Bedingungen). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn CONTA-CLIP ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Rechtsbeziehungen zwischen CONTA-CLIP und dem Besteller.
- Die zu den Angeboten der CONTA-CLIP gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen sowie Daten unabhängig von der Form ihrer Verkörperung behält sich CONTA-CLIP Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung von CONTA-CLIP Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
- An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherheitskopie der Standardsoftware erstellen.
- Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen Bedingungen umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Vertragsabschluss, Lieferungen, Abtretung
Alle Angebote sind freibleibend.
Entscheidend für den Umfang der Lieferung ist allein die Auftragsbestätigung von CONTA-CLIP. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Besteller zumutbar ist. Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um kundenspezifische Sonderanfertigungen, ist CONTA-CLIP fabrikationsbedingt zu Mehr- bzw. Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge berechtigt.
Der Besteller darf Ansprüche gegen CONTA-CLIP nur mit deren Zustimmung abtreten. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Bestellers.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Verpackungs-, Verladungs-, Fracht- und Versicherungskosten sowie Montagekosten und Kosten der Inbetriebnahme werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Zu den Kosten der Aufstellung oder Montage gehören neben der vereinbarten Vergütung auch alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen. Zuschläge beim Anbruch von Verpackungseinheiten behält sich die CONTA-CLIP vor. Bei einem Mindestbestellwert von bis zu 75,00 EUR netto pro Auftrag erhebt CONTA-CLIP eine Bearbeitungspauschale von 10,00 EUR und Rabatte sowie vereinbarte Sonderpreise werden nicht gewährt.
An die für einen Auftrag vereinbarten Preise ist CONTA-CLIP vier Monate seit Vertragsschluss gebunden. Sind längere Fristen zur Erbringung der Lieferung oder Leistung vereinbart, ist CONTA-CLIP berechtigt, bei Erhöhung der Material- oder Lohnkosten auf der Grundlage der ursprünglichen Preiskalkulation einen anteiligen Aufschlag für die eingetretene Kostensteigerung vorzunehmen.
Die Geltendmachung von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten des Bestellers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
IV. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung und zukünftiger Forderungen Eigentum von CONTA-CLIP.
Eine Weiterveräußerung ist dem Besteller im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an CONTA-CLIP ab, die diese Abtretung annimmt. Der Besteller ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf Verlangen von CONTA-CLIP anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Bestellers sind mitzuteilen.
Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, ist CONTA-CLIP zum Widerruf des Einzugsrechtes berechtigt.
Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für CONTA-CLIP als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, CONTA-CLIP nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt CONTA-CLIP das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Nettorechnungswertes der Vorbehaltsware zum Nettorechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
Die Sicherungsübereignung von Eigentumsvorbehaltsware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf den Eigentumsvorbehalt hinweisen und CONTA-CLIP unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.
CONTA-CLIP sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware herauszuverlangen.
V. Fristen für Lieferungen; Verzug
- Die Einhaltung von Fristen durch CONTA-CLIP setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn CONTA-CLIP die Verzögerung zu vertreten hat.
- Ist die Nichteinhaltung der Fristen nur auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, Pandemie zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung von CONTA-CLIP, wenn diese von CONTA-CLIP nicht zu vertreten ist.
- Kommt CONTA-CLIP in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft gemacht hat, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 5 Prozent des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Für etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche gilt Ziffer XI.
- Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 Prozent des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 Prozent berechnet werden. Der Nachweis höherer oder geringerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
VI. Gefahrübergang
- Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
- bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt werden. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von CONTA-CLIP gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
- bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, mit der Abnahme.
- Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr mit dem Eintritt des Verzuges auf den Besteller über.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VIII. Sachmängel
- Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln setzen voraus, dass der Liefergegenstand nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat oder, wenn eine solche nicht vereinbart wurde, für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder für die übliche Verwendung nicht geeignet ist. Bei Liefergegenständen, welche aufgrund besonderer Vorgaben des Bestellers gefertigt werden, ist der Liefergegenstand mangelfrei, wenn er der von dem Besteller genehmigten Zeichnung entspricht.
- CONTA-CLIP tritt ihre Ansprüche gegen Lieferanten wesentlicher Fremderzeugnisse hiermit an den Besteller ab. Der Besteller kann CONTA-CLIP wegen Mängeln wesentlicher Fremderzeugnisse nur haftbar machen, wenn eine vorherige außergerichtliche Inanspruchnahme der Fremdlieferanten erfolglos war.
- Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert. Sollten die gelieferten Produkte dennoch Mängel aufweisen, so muss der Kunde diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Lieferung schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Durch Verhandlungen über etwaige Mängelrügen verzichtet CONTA-CLIP nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen ist. Bei berechtigten Mängelrügen hat CONTA-CLIP das Recht, binnen angemessener Frist nach Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller den Preis mindern oder – sofern die Vertragswidrigkeit nicht nur geringfügig ist – von dem Vertrag zurücktreten. Daneben ist er gegebenenfalls berechtigt, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, so hat er den Liefergegenstand an CONTA-CLIP zurückzugeben und – ungeachtet sonstiger Ansprüche – für die Zeit der Nutzung ein angemessenes Entgelt in Höhe des üblichen Mietzinses zu zahlen.
- Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand von dem Besteller oder einem Dritten nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes oder war bei Vertragsabschluss mit CONTA-CLIP vereinbart worden. Im Rahmen der Nacherfüllung anfallende Transportkosten trägt der Besteller.
- Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten beginnend mit der Übergabe des Liefergegenstandes. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, nämlich für Bauwerke und Sachen für Bauwerke, Rückgriffsansprüche und Baumängel.
- Schadensersatzansprüche wegen Mängeln werden wie folgt begrenzt: Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. So bestehen keine Mängelansprüche bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Werden die Betriebs- Wartungs- oder Montageanweisungen von CONTA-CLIP nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte. Soweit CONTA-CLIP für Mangelfolgeschäden haftet, ist die Haftung auf vorhersehbare, nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführende Schäden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf.
- Durch die vorstehende Haftungsbegrenzung werden Ansprüche des Bestellers wegen CONTA-CLIP zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen nicht beschränkt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Bestellers aus dem Produkthaftungsgesetz und Ansprüche bei einer von CONTA-CLIP gegebenen Garantie sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Hinsichtlich dieser Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen CONTA-CLIP gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen CONTA-CLIP gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner die vorstehende Ziffer 4 entsprechend.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
- Sofern nicht anders vereinbart, ist CONTA-CLIP verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von CONTA-CLIP erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferung gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet CONTA-CLIP gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziffer VIII. 5 bestimmten Fristen wie folgt:
- CONTA-CLIP wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist dies CONTA-CLIP nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
- Die Pflicht von CONTA-CLIP zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer VIII. 6..
- Die vorstehend genannten Verpflichtungen von CONTA-CLIP bestehen nur, soweit der Besteller CONTA-CLIP über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich in Textform verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und CONTA-CLIP alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
- Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von CONTA-CLIP nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der CONTA-CLIP GmbH gelieferten Produkten eingesetzt wird.
X. Verpflichtungen nach dem ElektroG
- Der Besteller verpflichtet sich, CONTA-CLIP von den Erfordernissen des § 19 I 1 ElektroG (Rücknahme durch den Hersteller) und einhergehenden Ansprüchen Dritter freizustellen. Er hat die bezogenen Waren selbst und auf eigene Rechnung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.
- Falls der Besteller ohne eine vertragliche Weiterverpflichtung zur Übernahme der Entsorgungspflichten die bezogenen Waren an gewerbliche Dritte weitergibt, obliegt es ihm, nach Beendigung der Nutzung die ordnungsgemäße Entsorgung zu vollziehen und die Waren auf eigene Rechnung zurückzunehmen.
- Sieben Jahre nach Beendigung der Nutzung der gelieferten Waren erlischt der Anspruch auf Freistellung durch CONTA-CLIP. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Sie ist unabhängig von der Kenntnis von CONTA-CLIP.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
- Die nachfolgenden Beschränkungen gelten für die vertragliche und außervertragliche (deliktische) Haftung sowie für die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss durch CONTA-CLIP. Die Beweislast für die Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss begründenden Tatsachen liegt bei CONTA-CLIP.
- CONTA-CLIP haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch Euro 5 Mio. je Schadensfall, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Bei grob fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet CONTA-CLIP auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung wegen Verzuges ist die Haftung auf 5 % des vereinbarten Nettopreises beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf.
- Eine Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit wir wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften.
- Eventuelle Ansprüche des Bestellers aus dem Produkthaftungsgesetz werden durch die vorstehenden Haftungsbegrenzungen nicht berührt. Hinsichtlich der Verjährung gilt Ziffer VIII entsprechend.
XII. Innergemeinschaftliche Lieferungen
Der Besteller versichert die Richtigkeit der Angaben seines Namens, seiner Anschrift und seiner USt-ID-Nr., die er unverzüglich ohne Aufforderung mitteilt. Er verpflichtet sich, jede Änderung seines Namens, seiner Anschrift und seiner USt-ID-Nr. sowohl CONTA-CLIP als auch der zuständigen Finanzbehörde mitzuteilen. Für den Fall, das eine Lieferung nachträglich wegen der Unvollständigkeit der Angaben des Bestellers als steuerpflichtig behandelt wird, hat der Besteller die von CONTA-CLIP an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer sowie etwaige sonstige hieraus resultierende Aufwendungen zu ersetzen.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hövelhof.
- Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, wenn es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, Hövelhof. Es steht CONTA-CLIP jedoch frei, das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Abkommen/CISG) wird ausgeschlossen.